Allgemeine
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Cameron GmbH
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1. Anerkennung von Lieferbedingungen Verträge für Lieferungen und Arbeiten kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in jedem Falle unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 2. Angebot und Bestellung Unsere Angebote sind freibleibend in bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Auch Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend in bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Es gilt insbesondere der am Tag der Lieferung gültige Preis. Sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Bonitätsprüfung des Bestellers. 3. Patent- und Urheberrechte An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte können wir nicht haftbar gemacht werden. 4. Lieferungen und Lieferfristen Alle von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. 5. Versand Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Lager Filderstadt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf die Rechnung und Gefahr des Bestellers, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk/Lager verläßt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sämtliche Versand- sowie etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir weisen darauf hin, daß auch nach den Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSP), der Besteller der Ware dies unverzüglich zu untersuchen und uns alle Schäden sofort schriftlich mitzuteilen hat. Im übrigen gilt ADSP 60. 6. Preise und Zahlung Unsere Preise verstehen sich netto, ab Sitz unserer Gesellschaft, Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Waren. Zahlungsfälligkeiten: Bei Systemen: 90% Zahlung sofort nach Lieferung, rein netto ohne Abzug, 10% nach technischer Abnahme sofort rein netto ohne Abzug. Bei Hard- und Software: 14 Tage rein netto ohne Abzug. Es gilt das auf der Rechnung aufgedruckte Fälligkeitsdatum gemäß § 284 Abs. 2S 1 BGB. Bei Dienstleistungen: 100% sofort rein netto ohne Abzug. Skonti sind in unserer Kalkulation nie vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung auch nie zum Abzug. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat. Wenn infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, fertige Geräte bzw. Systeme nicht abgeliefert, montiert oder in Betrieb gesetzt werden können, so muß die Zahlung geleistet werden, als wenn Lieferung , Montage oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. Rechnungen für Ersatzteile, Reparaturen und Montage sind nach Zustellung netto bar zu bezahlten oder können per Nachnahme erhoben werden. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen des Bestellers und die Aufrechnung sind in jedem Falle ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung sind in jedem Falle ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung steht dem Besteller nur mit bzw. wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. 7. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und der Cameron GmbH Eigentum der Cameron GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der Cameron GmbH. Der Besteller bzw. Abnehmer ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereigung ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Der Besteller bzw. Abnehmer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der Cameron GmbH ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Besteller ist verpflichtet, der Cameron GmbH sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Der Besteller hat auf Verlangen der Cameron GmbH die Abtretung unverzüglich den Drittschuldnern mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Cameron GmbH vor, ohne daß für die Cameron GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Cameron GmbH gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt des Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer der Cameron GmbH das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Abnehmer der Cameron GmbH im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Cameron GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen den Bestsellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. 8. Garantie und Haftung Reklamationen jeder Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der nachstehenden Termine nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Fehlende Ware 2 Arbeitstage, fehlendes oder falsches Zubehör 4 Arbeitstage, übrige Reklamationen 10 Arbeitstage. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf den Ersatz des mangelhaften Gegenstandes oder auf die Vergütung des Fakturenwertes des nicht ersetzten Gegenstandes. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, etwa für Kosten der Montage oder Demontage oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die von uns gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Leistet der Hersteller Garantie, so ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung maßgebend. Insoweit treten wir sämtliche Herstellergarantien an den Besteller ab. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt in solchen Fällen aber dann, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt. Wir weisen darauf hin, daß die von uns vertriebenen Systeme teilweise im Ausland entwickelt und hergestellt werden. Dieses Systeme sind daher auch nicht auf ihre Übereinstimmung mit deutschen Namen, insbesondere Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, überprüft und werden ihnen daher zum Teil auch nicht entsprechen. Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind wir bereit , auf Kundenwunsch und gegen Berechnung des Mehraufwandes derartige Überprüfungen der betroffenen System durchführen zu lassen. 9. Rücksendungen Rücksendungen haben an die: Cameron GmbH, RMA-Abteilung, Pfaffenweg 1, 70794 Filderstadt frei Haus zu erfolgen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt , auf den die RMA- und die Kundennummer angegeben sind. Diesen Rücksendungsbegleitschein und die RMA-Nummer erhält der Kunde auf schriftliche Anforderung unter Fax +49 (711) 773336. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung des Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Bestellers. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Bestellers. 10. Garantieabwicklung Der Fachhändler schickt das defekte Gerät mit der Rechnungskopie der Cameron GmbH und einer detaillierten Fehlerbeschreibung an die dafür zuständigen Lieferanten bzw. Serviceadressen 11. Nebenabreden, Teilwirksamkeit Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für die Abrede auf Schriftlichkeit zu verzichten. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im übrigen wirksam. 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz unserer Gesellschaft. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen uns seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsführung Im April 98 |